11. Juni 2023 : Gemeinderatswahlen

In der Gemeinde Monnerich sind derzeit rund 4500 Wähler eingetragen, die auf elf Wahllokale aufgeteilt sind : Sieben in Monnerich für die Wähler der Ortschaften Monnerich und Foetz, sowie jeweils zwei Wahllokale in Bergem und Steinbrücken.

Selbstverständlich sind sämtliche Wahllokale auch für ältere und/oder behinderte Mitbürger leicht zugänglich.

Der im Wahlgesetz vorgesehene Ablauf für die Prozedur des Abschlusses der Wählerlisten, der Möglichkeit einer Einsicht, sowie der Eingabe eventueller Einsprüche wird zu gegebener Zeit per Aushang veröffentlicht.

Spätestens fünf Tage vor dem Wahltermin wird jeder Wähler sein Einberufungsschreiben erhalten haben, das ihm die Adresse seines Wahllokals mitteilt. Dieses Einberufungsschreiben allein reicht jedoch nicht, um sich im Wahllokal auszuweisen, sondern man muss entweder Ausweis oder Reisepass vorzeigen. Laut Wahlgesetz ist es jedoch möglich, auch ohne diese Dokumente zur Wahl zugelassen zu werden, sofern man den Mitgliedern des Wahllokals persönlich bekannt ist.

Das Gesetz bietet zudem jedem Wähler die Möglichkeit, per Brief zu wählen. Entsprechende Anträge können ab dem 20. März 2023 eingereicht werden. Sollen die Dokumente an eine Adresse innerhalb des Grossherzogtums verschickt werden, muss der Antrag auf Zulassung zur Briefwahl spätestens am 17. Mai 2023 dem Schöffenrat vorliegen, sei es auf elektronischem Wege oder per Briefpost. Bei einer Adresse im Ausland ist der letzte Stichtag der 2. Mai 2023.

Besagter Antrag kann entweder elektronisch eingereicht werden, über die gesicherte staatliche Internetplattform (www.myguichet.lu), oder schriftlich mittels eines Formulars, welches im Rathaus zu Ihrer Verfügung steht, bzw. von der Internetseite der Gemeinde Monnerich (www.mondercange.lu) heruntergeladen werden kann.

Einberufungsschreiben

Der Schöffenrat sorgt für eine Verteilung der Einberufungsschreiben an alle wahlberechtigten Personen spätestens fünf Tage vor der Wahl.  Auf diesen Schreiben finden Sie alle notwendigen Informationen zum Wahldatum und zu den Wahlzeiten, sowie Bezeichnung und Adresse des Wahllokals, in welchem Sie zur Wahl aufgerufen sind.

Briefwahl

Wahlberechtigte Personen, die per Briefwahl wählen möchten, müssen dies dem Schöffenrat schriftlich mitteilen, um das Zustellen ihrer Wahlunterlagen per Post zu beantragen. Dieser Antrag kann entweder elektronisch über das Portal www.myguichet.lu , per einfachem Schreiben oder mithilfe des Formularvordrucks erfolgen, der bei Ihrer Gemeindeverwaltung erhältlich ist.

Im Antrag müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Ihr aktueller Wohnsitz, sowie die Anschrift für die Zusendung der Unterlagen vermerkt sein.

Falls die Wahlunterlagen an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zuzustellen sind, muss der Antrag frühestens am Montag, dem 20. März 2023 und spätestens am Mittwoch dem 17. Mai 2023 elektronisch erfolgen, bzw. auf dem Postweg bei der Gemeindeverwaltung eingehen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.

Falls die Unterlagen an eine Adresse im Ausland zugestellt werden sollen, muss der Antrag spätestens am Dienstag, dem 2. Mai 2023 eingereicht werden.

Das betreffende Formular steht unten zum download bereit.

Schriftliche entschuldigung beim Staatsanwalt

Gemäss Wahlgesetz besteht für alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen die Wahlpflicht.

Wahlberechtigte, die kurzfristig verhindert sind und daher nicht an der Wahl teilnehmen können, müssen dem Staatsanwalt dies schriftlich mitteilen und die Gründe für Ihre Nichtteilnahme angeben. Dieses Schriftstück kann bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden, die es weiterleitet. Bei einer nachvollziehbaren Begründung wird selbstverständlich keine Strafverfolgung eingeleitet.

Von der Wahlpflicht ausgenommen sind:

  • Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahlen in einer anderen Gemeinde wohnhaft sind als jener, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden
  • Wahlberechtigte, die das 75. Lebensjahr vollendet haben

Eine schriftliche Entschuldigung wird per frei formuliertem Schreiben eingereicht.